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E-Rechnungspflicht 2026 für Kleinunternehmer

20. Januar 2026 · 5 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon jetzt, das verpflichtende Versenden kommt gestaffelt bis 2028, und für den reinen Empfang reicht oft ein kostenloses Tool.

Inhalt
  1. Wen die Pflicht ab wann betrifft
  2. Empfangen vs. Senden: der wichtige Unterschied
  3. XRechnung oder ZUGFeRD einfach erklärt
  4. E-Rechnungen kostenlos empfangen und lesen
  5. E-Rechnungen erstellen: die Tool-Optionen
  6. E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG
  7. Checkliste bis zur nächsten Frist

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine E-Rechnungspflicht im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Viele Selbstständige und kleine Betriebe verbinden damit sofort teure Software und komplizierte Umstellungen. Rund um die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer hält sich hartnäckig das Missverständnis, jeder müsse ab sofort digitale Rechnungen ausstellen. In der Praxis ist die Lage entspannter, wenn Sie zwei Dinge sauber auseinanderhalten: Rechnungen annehmen zu können ist etwas anderes, als selbst E-Rechnungen verschicken zu müssen. Dieser Beitrag ordnet den Fristen-Stand und zeigt günstige bis kostenlose Wege.

Wen die Pflicht ab wann betrifft

Die Pflicht gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind nicht betroffen. Ausgenommen sind außerdem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise.

Beim Annehmen von E-Rechnungen gibt es keine Schonfrist: Jedes Unternehmen, auch jeder Kleinunternehmer, muss seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen entgegennehmen können. Beim Versenden gelten dagegen Übergangsfristen:

ZeitraumRegel für das Versenden
bis 31.12.2026Alle Unternehmen dürfen weiter Papier oder PDF versenden (PDF nur mit Zustimmung des Empfängers).
bis 31.12.2027Aussteller mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro dürfen weiter Papier oder PDF versenden.
ab 01.01.2027Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen versenden.
ab 01.01.2028Die E-Rechnung ist für alle inländischen B2B-Umsätze verpflichtend.

Rechtsgrundlage ist das Wachstumschancengesetz, konkretisiert durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2024. Details finden Sie beim Bundesfinanzministerium und auf dem Portal E-Rechnung des Bundes.

Empfangen vs. Senden: der wichtige Unterschied

Das ist der Kern der ganzen Diskussion. Das Empfangen ist seit Anfang 2025 für jeden Pflicht. Sie können nicht verlangen, weiter nur Papier oder PDF zu bekommen. Schickt Ihnen ein Lieferant eine XRechnung, müssen Sie diese annehmen und lesen können. Praktisch reicht dafür in den meisten Fällen ein ganz normales E-Mail-Postfach als Eingangsweg.

Das Senden dagegen ist gestaffelt und für viele kleine Betriebe noch lange kein Thema. Wer 2026 unter 800.000 Euro Umsatz bleibt, darf bis Ende 2027 weiter wie gewohnt fakturieren. Wichtig für die Praxis: Eine strukturierte E-Rechnung dürfen Sie ohne Zustimmung des Empfängers verschicken, ein PDF als „sonstige Rechnung“ nur, wenn der Empfänger einverstanden ist.

XRechnung oder ZUGFeRD einfach erklärt

Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. Ein reines PDF erfüllt das nicht, weil es für den Menschen lesbar, für Software aber kein auswertbarer Datensatz ist. Zwei Formate sind in Deutschland üblich:

MerkmalXRechnungZUGFeRD
Aufbaureines XML, kein sichtbares LayoutPDF mit eingebettetem XML (Hybrid)
Für Menschen lesbarnur mit Viewerja, das PDF ist direkt sichtbar
HerkunftStandard für Behörden (B2G)für den Geschäftsverkehr entwickelt
Gesetzeskonformjaab Version 2.0.1 im Profil EN 16931

Beide Formate erfüllen die Pflicht. Für Sie als Empfänger ist ZUGFeRD bequemer, weil Sie das eingebettete PDF sofort sehen. Bei ZUGFeRD gilt: Der maschinenlesbare XML-Teil ist rechtlich maßgeblich, das sichtbare PDF muss dazu passen. Sehr abgespeckte ZUGFeRD-Profile wie MINIMUM zählen nicht als vollständige Rechnung.

E-Rechnungen kostenlos empfangen und lesen

Für das reine Annehmen brauchen Sie keine kostenpflichtige Software. So decken Sie den Empfang ab:

  • Legen Sie ein festes E-Mail-Postfach für Rechnungseingänge fest und teilen Sie die Adresse Ihren Lieferanten mit.
  • ZUGFeRD-Rechnungen öffnen Sie mit jedem PDF-Programm, das eingebettete Anhänge zeigt.
  • Für reine XRechnungen (XML) nutzen Sie einen kostenlosen Viewer wie den quelloffenen Quba-Viewer oder lassen sich die Datei in Ihrem Buchhaltungstool anzeigen.

Denken Sie an die Aufbewahrung. Das strukturierte Original, also die XML-Datei, muss GoBD-konform gespeichert werden. Ein reiner Ausdruck genügt nicht. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Wenn Sie Belege in der Cloud ablegen, lohnt vorab ein Blick auf datenschutzkonforme Cloud-Speicher und deren Umgang mit revisionssicherer Ablage.

E-Rechnungen erstellen: die Tool-Optionen

Sobald Sie selbst E-Rechnungen versenden müssen, führt an einem strukturierten Format kein Weg vorbei. Eine mit Word gestaltete und als PDF exportierte Rechnung reicht nicht, weil der maschinenlesbare Datensatz fehlt. Diese Wege gibt es:

  • Buchhaltungs- und Rechnungstools wie Lexware Office (früher lexoffice) oder sevDesk erzeugen XRechnung und ZUGFeRD auf Knopfdruck. Die Einsteigertarife liegen meist im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich pro Monat. Welches besser passt, klärt der Vergleich lexoffice vs. sevDesk.
  • Manche Tools bieten Gratis-Tarife oder ein monatliches Freikontingent an Rechnungen. Für wenige Rechnungen im Monat kann das reichen.
  • Kostenlose Online-Generatoren wandeln Ihre Angaben in eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei um. Prüfen Sie das Ergebnis vor dem ersten Versand, damit Format und Pflichtangaben stimmen.
  • Nutzen Sie bereits ein ERP- oder Kassensystem, klären Sie mit dem Anbieter, ob ein Update den E-Rechnungs-Versand abdeckt.

Wenn Sie ohnehin über ein sauberes Rechnungswesen nachdenken, hilft der Überblick zur Buchhaltung für Selbstständige bei der Auswahl.

E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer gibt es eine spürbare Erleichterung. Durch das Jahressteuergesetz 2024 sind sie von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Sie dürfen also dauerhaft weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben, für die elektronische Variante brauchen Sie das Einverständnis des Empfängers.

Diese Ausnahme betrifft ausdrücklich nur das Versenden. Beim Empfangen gilt für Kleinunternehmer dasselbe wie für alle anderen: Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Sie eingehende E-Rechnungen annehmen, lesen und aufbewahren können. Praktisch heißt das: Um das Empfangen kommen Sie nicht herum, das Erstellen bleibt freiwillig. Wer viele Geschäftskunden hat, stellt trotzdem oft freiwillig um, weil manche Auftraggeber E-Rechnungen inzwischen erwarten.

Checkliste bis zur nächsten Frist

Diese Schritte bringen Sie ohne Hektik durch die Umstellung:

  1. Ein festes Postfach für den Rechnungseingang bestimmen und Lieferanten mitteilen.
  2. Einen kostenlosen Viewer einrichten oder ein Buchhaltungstool nutzen, das XRechnungen anzeigt.
  3. Eine GoBD-konforme Ablage für die XML-Originale einrichten, Aufbewahrung acht Jahre.
  4. Prüfen, ob und ab wann Sie selbst versenden müssen: Kleinunternehmer sind ausgenommen, die 800.000-Euro-Grenze entscheidet über 2027.
  5. Falls Sie versenden: ein Tool auswählen, eine Testrechnung erzeugen und das Format validieren.
  6. Stammdaten kontrollieren, etwa korrekte Umsatzsteuerangaben und, bei Behördenkunden, die Leitweg-ID.

Für die meisten kleinen Betriebe bedeutet die E-Rechnungspflicht 2026 vor allem eines: Sorgen Sie zuerst dafür, dass Sie eingehende E-Rechnungen sauber empfangen und ablegen können. Das Versenden lässt sich in Ruhe angehen, sobald es Ihre Umsatzgröße oder Ihre Kunden verlangen.

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